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Satzung

Sportverein Grün-Weiß Bernau-Waldfrieden 1951 e.V.

(beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 28.11.2012,
zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 01.12.2021)

Diese Satzung gilt vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister.

Vorbemerkungen

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit werden in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen, Männer, Diverse beziehen, generell nur in der männlichen Form angeführt. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen SV Grün-Weiß Bernau-Waldfrieden 1951 e.V. Er hat seinen Sitz in Bernau-Waldfrieden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Sportarten, die die einzelnen Abteilungen des Vereins repräsentieren.

(2) Der Verein unterstützt die Teilnahme an sportlichen Meisterschaften und anderen Sportwettkämpfen seiner Abteilungen entsprechend ihres sportlichen Charakters.

(3) Als Stützpunkt der Initiative „Integration durch Sport“ der Brandenburgischen Sportjugend des Landessportbundes fördert der Verein die Integration von Migranten durch und  in den organisierten Sport.

(4) Der Verein fördert den Austausch der Erfahrungen zwischen seinen  Abteilungen.

(5) Der Verein tritt für die Erhaltung und Erweiterung der vorhandenen Sportstätten in Bernau sowie deren intensiver Nutzung ein.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(8) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(9) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Übungsleiter und Abteilungsleiter können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Vergütung bis zur Höhe des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten.

Über die konkrete Höhe entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht- stimmberechtigte Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; sie zahlen ermäßigte Beiträge. Sie haben das Recht auf Anhörung.

(2) Fördernde Mitglieder, die nicht am aktiven Sport teilnehmen, zahlen Beiträge und sind stimm- berechtigt.

(3) Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz werden durch die Vollversammlung des Vereins zugesprochen. Die Betreffenden haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, sind aber vom monatlichen Grundbetrag befreit.

§ 4 Gliederung des Vereins

(1) Der Verein gliedert sich in rechtlich unselbständige Abteilungen verschiedener Sportarten. Nach außen können sie nur im Namen des Gesamtvereins auftreten.

Die Abteilungen können nur mit Zustimmung des Vorstands gebildet werden, sich auflösen oder zusammenschließen.

(2) Abteilungsleiter sind nicht vertretungsbefugt. Sie können vom Vorstand zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigt werden.

Über diese Rechtsgeschäfte ist dem Vorstand auf dessen Verlangen Rechenschaft zu geben.

(3) Die Abteilungen regeln Angelegenheiten, die ausschließlich sie selbst betreffen, durch die Mitgliederversammlungen ihrer Abteilungen und durch ihren Abteilungsvorstand.

Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben.

Jede Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands. Das gilt auch für spätere Änderungen und Ergänzungen oder eine Neufassung der Abteilungsordnung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist das Antragsformular an eine dem Verein angehörende Sportabteilung oder an den Vorstand zu richten.

Für die Aufnahme minderjähriger Mitglieder ist eine schriftliche Einwilligung eines Erziehungs- berechtigten erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

(2) Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung an. Die Satzung ist auf der Web-Seite des Vereins einsehbar.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod des Mitgliedes

b) Austritt des Mitgliedes

c) Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Monatsende mit einmonatiger Kündigungsfrist erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann fristlos oder mit bestimmter Fristsetzung durch Beschluss des Vorstandes, auf Antrag oder durch Zustimmung der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a) nicht seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, mehr als drei Monatsbeiträge im Rückstand ist und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung keine Zahlung leistet,

b) vorsätzlich oder beharrlich gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse, Beschlüsse der Abteilung oder Anordnungen des Verbandes verstößt.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein mit Ausnahme der Forderung auf Rückzahlung gegebener Darlehen.

§ 7 Aufnahmegebühren

Bei Aufnahme in den Verein zahlen folgende Mitglieder Aufnahmegebühren:

a) stimmberechtigte Mitglieder

b) nichtstimmberechtigte Mitglieder

c) fördernde Mitglieder.

§ 8 Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Fälligkeit der Beitragszahlung ist monatlich. Die Mitgliedsbeiträge werden regelmäßig im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(2) Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt (bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter), bleibt es bis zum Ende der Mitgliedschaft verpflichtet, seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Außenstände bleiben hiervon unberührt.

(3) Für laufende Beitragszahlungen oder Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzliche Vertreter.

(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge ist in der Beitragsordnung festzulegen. Diese wird von der Vollversammlung beschlossen.

(5) In extremen Ausnahmesituationen, wenn über mehr als drei Kalendermonate hinaus aufgrund behördlicher Anweisungen kein Vereinssport betrieben werden kann, darf der Vorstand entsprechend der finanziellen Situation des Sportvereins in einer von ihm festzulegenden Höhe und Dauer die Mitgliedsbeiträge kürzen oder aussetzen.

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind, haben auf der Vollversammlung und auf den Mitgliederversammlungen der Sportgruppen das Stimmrecht.

(2) Die Mitglieder haben das Recht,

a) eigene oder die vom Verein zur Verfügung gestellten Sportstätten und Einrichtungen zu nutzen,

b) an den Mitteln, die der Verein zur Förderung des Sports zur Verfügung hat, beteiligt zu werden,

c) in ihren den Sport betreffenden Angelegenheiten jede ideelle oder materielle Unterstützung entsprechend den ökonomischen Möglichkeiten des Vereins zu erhalten.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, Beschlüsse des Vereins und der Mitgliederversammlung der Abteilungen zu befolgen.

(2) Alle Sportstätten und Einrichtungen des Vereins sowie die ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Zu ihrer Erhaltung ist beizutragen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung pünktlich zu entrichten und Änderungen in den persönlichen Daten umgehend mitzuteilen.

§ 12 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Vollversammlung

b) der Vorstand

c) die Kassenprüfer

(2) a) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat über grundsätzliche

Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Zur Vollversammlung sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins einzuladen.

b) Die Vollversammlung hat alle zwei Jahre den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Handzeichen. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

Wird diese Stimmenzahl von keinem dieser Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dabei entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

c) Die Vollversammlung findet einmal in zwei Jahren statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.

d) Die Vollversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

e) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 14 Tage vor dem Termin eine schriftliche Einladung erhalten haben. Die schriftlichen Einladungen werden vorzugsweise per E-Mail, ansonsten per Brief jeweils an die letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse übermittelt.

Kommt eine E-Mail bzw. ein Brief wegen einer veralteten Adresse nicht oder zu spät an, hat das keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit der Versammlung.

Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) a) Den Vorstand bilden mindestens 3 (drei) und höchstens 9 (neun) Personen, von denen jeweils 2 (zwei) gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Er besteht aus

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Kassenwart

– sowie gegebenenfalls dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.

b) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung bis zur Höhe des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten.

Über die konkrete Höhe entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

c) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.

Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

Wird ein Vorstandsamt im Laufe der Amtszeit frei, so wird dieses Amt bis zum Ende der laufenden Amtszeit durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied wahrgenommen.

Alternativ haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, für die Dauer der restlichen Amtszeit des  ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Mitglied des Sportvereins in den Vorstand zu berufen.

d) Vorstandsbeschlüsse werden auf den Sitzungen des Vorstandes gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

e) Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Dringende, kurzfristig zu fassende Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren getätigt werden.

(4) Aufgabenverteilung des Vorstandes

a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch folgende Vorstandsmitglieder vertreten:

– Vorsitzender

– stellvertretender Vorsitzender

– Kassenwart

Es vertreten jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.

b) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Vorstandssitzung. Sie sind verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

c) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bereiten die Beschlüsse für die Vorstandssitzungen vor.

d) Dem Kassenwart obliegt die alleinige Kassenführung.

Nur er nimmt Zahlungen entgegen, führt die Beitragskartei und leistet Zahlungen auf Weisung des Vorstandes. Bankschecks sowie Überweisungen bedürfen der Signatur durch den Kassenwart, den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kassenwart überwacht die Führung und die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsbelege. Zur Vollversammlung erstellt der Kassenwart einen detaillierten Kassenbericht.

e) Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitglieder vollversamm- lungen an.

f) Weitere Abgrenzungen bzw. Zuständigkeiten sowie Aufgabenbereiche, wie z.B. die Förderung der Vereinsmitglieder aus dem Migrationsbereich und Vertretung ihrer Interessen im Sportverein, regelt der Aufgabenverteilungsplan, den der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Wahl beschließt.

(5) Haftung des Vorstandes

Der Vorstand kann nur bei Schäden haftbar gemacht werden, die aus vorsätzlichem Handeln entstanden sind.

(6) Kassenprüfung

a) Die Kassengeschäfte des Vereins werden laufend von zwei Kassenprüfern überprüft, die in der Vollversammlung für zwei Jahre gewählt werden.

b) Bei Ausfall eines Kassenprüfers erfolgt eine Neuberufung durch den Vorstand.

c) Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung vor der Vollversammlung einen Bericht zu erstatten.

§ 13 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung der über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

Name,  Vorname,  Geschlecht,  Geburtsdatum,  Wohnanschrift,  Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungszugehörigkeit, Funktionen im Verein, Lizenzerwerb.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Als Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. muss der SV Grün-Weiß Bernau-Waldfrieden 1951 e.V. die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Vereinsbeitritt, Funktionen im Verein, Lizenzerwerb) an den Landessportbund Brandenburg e.V. weitergeben.

Zwecks Beitragseinzug muss der SV Grün-Weiß Bernau-Waldfrieden 1951 e.V. Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Bankverbindung) an die kontoführende Bank weitergeben.

Der Verein veröffentlicht Daten und Fotos seiner Mitglieder auf der Vereins-Website und in örtlichen Presseerzeugnissen nur, wenn das Mitglied (bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigter) nicht widersprochen hat.

(4) Den Organen des Vereins und allen sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personen- bezogene Daten unbefugt als zu anderen dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vollversamm- lung beschlossen werden.

 (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.   

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bernau.

 

Bernau, den 01.12.2021

 

Margitta May

Vorsitzende

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