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Die Satzung

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen SV Grün- Weiß Bernau- Waldfrieden 1951. e.V. Er hat seinen Sitz in Bernau -Waldfrieden , Fritz- Heckert- Str. 1

 

§2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Sportarten, die die einzelnen Sportgruppen des Vereins repräsentieren.
  2. Der Verein unterstützt die Teilnahme an sportlichen Meisterschaften und anderen Sportwettkämpfen seiner Abteilungen entsprechend ihres sportlichen Charakters.
  3. Als Stützpunkt der Initiative „ Integration durch Sport“ der Brandenburgischen Sportjugend des Landessportbundes fördert der Verein die Integration von Migranten durch und in den organisierten Sport.
  4. Der Verein fördert den Austausch der Erfahrungen zwischen seinen Sportgruppen.
  5. Der Verein tritt für die Erhaltung und Erweiterung der vorhandenen Sportstätten in Bernau sowie deren intensiver Nutzung ein.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  9. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3

Arten der Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Nichtstimmberechtigte Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18. Jahren; sie zahlen ermäßigte Beiträge. Sie haben das Recht auf Anhörung.
  3. Fördernde Mitglieder, die nicht am aktiven Sport teilnehmen, zahlen Beiträge und sind stimmberechtigt.
  4. Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz werden durch die Vollversammlung des Vereins zugesprochen. Die Betreffenden haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, sind aber vom monatlichen Grundbetrag befreit.

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an eine dem Verein angehörende Sportabteilung zu richten. Für die Aufnahme minderjähriger Mitglieder ist eine schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Dem Mitglied ist eine Mitgliedskarte und die Satzung auszuhändigen.
  2. Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung an.

 

§5

Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod des Mitglieds
    2. Austritt des Mitglieds
    3. Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Monatsende mit einmonatiger Kündigungsfrist erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann fristlos oder mit bestimmter Fristsetzung durch Beschluss des Vorstandes, auf Antrag oder durch Zustimmung der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. nicht seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, mehr als drei Monatsbeiträge im Rückstand ist und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung keine Zahlung leistet,
    2. vorsätzlich oder beharrlich gegen die Satzung, Vereinsbeschlüsse, Beschlüsse der Sportabteilung oder Anordnungen des Verbandes verstößt.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein mit Ausnahme der Forderung auf Rückzahlung gegebener Darlehen. Die Mitgliedskarte ist als Eigentum des Vereins zurückzugeben.

 

§6

Aufnahmegebühren

  1. Bei Aufnahme in den Verein zahlen folgende Mitglieder Aufnahmegebühren:
    1. stimmberechtigte Mitglieder
    2. nicht stimmberechtigte Mitglieder
    3. fördernde Mitglieder

 

§7

Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Fälligkeit der Beitragszahlung ist vierteljährig, halbjährlich und jährlich. Die Zahlung sollte durch Banküberweisung bzw. Bankeinzug erfolgen.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge ist in der Beitragsordnung festzulegen. Diese wird von der Vollversammlung beschlossen.

 

§8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§9

Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Beitragspflicht nachgekommen sind, haben auf der Vollversammlung und auf den Mitgliederversammlungen der Sportabteilungen das Stimmrecht.
  2. Die Mitglieder haben das Recht,
    1. eigene oder die vom Verein zur Verfügung gestellten Sportstätten und Einrichtungen (der jeweiligen Abteilung der sie angehören) zu nutzen;
    2. an den Mitteln, die der Verein zur Förderung des Sports zur Verfügung hat, beteiligt zu werden;
    3. in ihren den Sport betreffenden Angelegenheiten jede ideelle oder materielle Unterstützung entsprechend den ökonomischen Möglichkeiten des Vereins zu erhalten.

 

§10

Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, Beschlüsse des Vereins und der Mitgliederversammlung der Sportabteilung zu befolgen.
  2. Alle Sportstätten und Einrichtungen des Vereins sowie die ihm zur Nutzung zur Verfügung gestellten Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Zu ihrer Erhaltung ist beizutragen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung pünktlich zu errichten.

 

§11

Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Vollversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Kassenprüfgruppe
    1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Zur Vollversammlung sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins einzuladen.
    2. Die Vollversammlung hat alle zwei Jahre den Vorstand zu wählen. Die Wahlen erfolgen durch offenen Abstimmung mit Handzeichen. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben. Steht für ein Wahlamt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Stimmenzahl von keinem dieser Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dabei entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
    3. Die Vollversammlung findet einmal in zwei Jahren statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird.
    4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder 14 Tage vor dem Termin eine schriftliche Einladung erhalten haben. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    1. Den Vorstand bilden:
      • der/die Vorsitzende
      • der/die stellvertretende Vorsitzende
      • der/die Schatzmeister (in)
      • der/ die Schriftführer(in)
      • der/die Integrationsbeauftragte
      • und ein(e) Beisitzer(in)
      Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung beschließt die Möglichkeit eine jährliche Ehrenamtspauschale für den Arbeits- und Zeitaufwand für jedes Vorstandsmitglied in Höhe von maximal 250;00 Euro.
      Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nachfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.

    2. Die Vorstandsbeschlüsse werden auf Sitzungen durch Mehrheit des Vorstandes gefasst.
  2. Aufgabenverteilung des Vorstandes
    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch folgende Vorstandmitglieder vertreten : Vorsitzende/er, stellvertretende/er Vorsitzende/er, Schatzmeister/in Es vertreten jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.
    2. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in, beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie sind verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vorstandsinteresse erfordert oder das von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    4. Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in bereiten die Beschlüsse der Vorstandssitzungen vor.
    5. Der/die Schatzmeister/in obliegt die alleinige Kassenführung. Nur sie nimmt Zahlungen entgegen, führt die Beitragskartei und leistet Zahlungen auf Weisung des Vorstandes. Bankschecks sowie Überweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Schatzmeisters/in, des/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall seines/er Stellvertreters/in. Der/die Schatzmeister/in überwacht die Führung und die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsbelege. Zur Vollversammlung erstellt er/sie einen detaillierten Kassenbericht.
    6. Der/die Schriftführer/in fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliedervollversammlungen an.
    7. Der/die Integrationsbeauftragte ist verantwortlich für die Förderung der Vereinsmitglieder aus dem Migrationsbereich. Er/sie vertritt deren Interessen gegenüber dem Vorstand.
    Weitere Abgrenzungen bzw. Zuständigkeiten sowie Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der Aufgabenverteilungsplan, den der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Wahl beschließt.

  3. Kassenprüfung
    1. Die Kassengeschäfte des Vereins werden laufend von zwei Kassenprüfern überprüft, die in der Vollversammlung für zwei Jahre gewählt werden.
    2. Bei Ausfall eines Kassenprüfers erfolgt eine Neuberufung durch den Vorstand.
    3. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung einmal jährlich bzw. auf Verlangen der Vollversammlung einen Bericht zu erstatten.

 

§12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden.
  2. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen an den Landessportbund Brandenburg. Beschlüsse über die künftige Verwendung dieses Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Eine Gemeinnützigkeit ist Bedingung.

 

§13

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bernau.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 03.11.2010

 

Bernau, den 03.11. 2010

Dr. Dietmar Müller Vorsitzender

Veranstaltungen

  • Ehemalige Gaststätte Waldblick
    am   06.06.2011 - 06.06.2011 | 19.30

  • am   18.06.2011 | 10.00
  • Sporthalle BarnimWissensZentrum
    am   18.06.2011 - 18.06.2011 | 10.00
  • Ehemalige Gaststätte Waldblick
    am   07.09.2011 | 19.00
  • Ehemalige Gaststätte Waldblick
    am   08.10.2011 | 10.00
  • Statistik

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